Es gelten neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2017
Seit dem 1. Juli 2017 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.133,80 € (bisher: 1.073,88 €) monatlich.
Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 € (bisher: 404,16 €) für die erste und um jeweils weitere 237,73 € (bisher 225,17 €) für die zweite bis fünfte Person.
Die Änderungen beziehen sich auf die Anpassung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages im § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser ist von bisher 8.354 EUR auf 8.820 EUR angehoben worden.
Der Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, nach der alle zwei Jahre eine automatische Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an diese einkommensteuerrechtlichen Grundfreibeträge erfolgt.